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13.07.2006
Akupunktur abrechnen - aber wie?
07.07.2006
Kassenabrechenbarkeit der Akupunktur geplant
02.06.2006
Akupunktur als Kassenleistung
Akupunktur Fachpresse
12.06.2006
Der Erfolg der Alternativen
12.06.2006
Nadeln für den Notfall
12.06.2006
Übertherapien vermeiden
Bayerischer Ärztetag beschließt neue Weiterbildungsordnung
Der Beschluss des 57. Bayerischen Ärztetages zur Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns wird zunächst lediglich von der Bayerischen Landesärztekammer zur Vorabinformation im Internet eingestellt. Siehe auch unter www.blaek.de. Nach Bekanntmachung im Bayerischen Ärzteblatt (voraussichtlich Juli 2004) wird sie zum 01.08.2004 in Kraft treten. Anträge können auch erst ab diesem Termin an die BLÄK gerichtet werden. Bis dahin sind noch umfangreiche Vorarbeiten für die Umsetzung (insbesondere auch zu den Anerkennungskriterien) zu leisten.
Im Folgenden der die Akupunktur betreffende Teil der überarbeiteten Weiterbildungsordnung:
1. Akupunktur
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
Weiterbildungszeit:
- 120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß Â¤ 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur und anschließend unter Anleitung eines Weiterbilder
- 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
- 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur
- der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen
- der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte
- der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
- Stichtechniken und Stimulationsverfahren
- der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikrosystemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie
- der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener Fallvorstellungen
Übergangsbestimmungen:
Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung innerhalb der letzten acht Jahre
- 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
oder 48 Monate Tätigkeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung - 200 Stunden Kursweiterbildung und Fallseminare in Akupunktur
und
nachweisen, erhalten auf Antrag die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Akupunktur“, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in der Akupunktur praktisch tätig waren.
Zum Download:
Vollständige Neufassung der Weiterbildungsordnung
