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Aktuelles rund um das Thema Akupunktur Aktuelles

Abrechnung der Akupunktur durch Zahnärzte

Stand 02.08.2006

Die Abrechnung der von Zahnärzten und Zahnärztinnen erbrachten Leistungen im Rahmen der Akupunktur, also auch Störherd-Diagnostik und –Therapie, Materialtestung etc., ist z.Zt. rechtlich nur möglich mit den Geb.Nr. 269 und 269a der GOÄ 1996.
Hierbei kann bei Sozialversicherten bzw. Gesetzlich Krankenversicherten generell nur auf dem Wege der Abdingung privat liquidiert werden, d.h. diese Patienten können erst durch eine “Erklärung zur Privatbehandlung” gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z (Primärkassen) oder gem. § 7 Abs. 7 EKV-Z (Ersatzkassen), die diese “zu Privatpatienten macht” korrekt abgerecht werden.
Hingegen gibt es keine Abrechnungsprobleme mit Privatversicherten (Beihilfepatienten, Patienten der Privaten Krankenversicherung, Private Zusatzversicherung, Selbstzahler etc.).
Selbstverständlich sind auch Analog-Leistungen gem. § 6 Abs. 2 GOZ (... entsprechend ...) und Freie Vereinabarungen gem. § 2 Abs. 3 GOZ rechtlich möglich, werden jedoch erfahrungsgemäß von den Krankenkassen überhaupt nicht anerkannt und von den Beihilfestellen oder Privatversicherungen nur in begründeten Ausnahmefällen.
Da jeder Akupunktur-Behandlung und deren verschiedener “Abkömmlinge” eine Akupunktur-Vorbehandlung nach BAHR zwingend vorausgehen muß und die Akupunktur-Vorbehandlung ja auch schon eine Akupunktur-Behandlung an sich ist, bietet sich an, prinzipiell nach Geb.Nr 269 oder 269a GOÄ 1996 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen jedoch mit unterschiedlichen Begründungen und Diagnosen:

Begründungen, die grundsätzlich angegeben werden sollten:

  1. “Der Zahnarzt besitzt die Akupunktur-Vollqualifikation und besitzt das a) A-Diplom Akupunktur, b) B-Diplom-Akupunktur, c) ..., d) ... [etc. etc.]. Alle Tätigkeiten wesentlich als zur Ausübung der Zahnheilkunde gehörend im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG und Art. 5 Abs. 1 EWG-RiLi Nr. 78/687 und gem. OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.1998, Az.: 13 A 1781/96, und gem. OLG Zweibrücken vom 21.08.1998, Az. 2 U 29/97.” [... weil unkundige Sachbearbeiter sich immer fragen, Akupunktur, darf der Zahnarzt das überhaupt?]
  2. “Zu Geb.Nr. 269 / 269a GOÄ96: Materialkosten wie Akupunkturnadeln usw. tatsächlich entstanden zum Selbstkostenpreis gem. BGH vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03, Auslagenersatzanspruch für ärztliche Leistung bzw. Artikelkosten gem. § 6 Abs. 1 GOZ in Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ 96.” [... man denke an teuere Dauernadeln, Homöopathika und Blüten-Essenzen während der Behandlung, TENS-Einmalelektroden etc., Abrechnungsvergleich “St” bzw. Geb.Nr. 213.]

Bewährte Diagnosen:

Vorausgehender Text:
“Begründung zu Geb.Nr. 269 / 269a GOÄ96: Akupunktur-Schmerzbehandlung medizinisch notwendig bzw. indiziert. Erhöhte Schwierigkeit durch Störherd-Suche, Störherd-Erkennung und Störherd-Behandlung. Erhöhter Z eitaufwand länger als 30 Minuten. Nadelstich-Technik, KEINE Elektroakupunktur nach Voll! Diagnose: ...”

Dann weiter:

Honorar:

Damit sich die Akupunktur auch für den Zahnarzt einerseits betriebswirtschaftlich rechnet und andererseits diese im üblichen Rahmen abrechnender Humanmediziner und Heilpraktiker bleibt, empfehle ich folgenden Gebührensatz, wobei bei höherem vermutlich ein interessierter Patient ausbleiben könnte, wobei bei niedrigerem der Ruf des “Billigen Jacob” heraufbeschworen werden könnte:

Geb.Nr. 269 GOÄ96 “Einfache/kurze Akupunktur zur Schmerzbehandlung” Gebührensatz 1,71 = € 19,94 [ “ca. € 20” ] zzgl. Materialkosten [... das ist die schnelle Akupunktur, mal so nebenher, die normale zahnärztliche Behandlung begleitend]

Geb.Nr. 269a GOÄ96 „Schw./>20 Min. Akupunktur zur Schmerzbehandlung” Gebührensatz 3,43 = € 69,97 [ “ca. € 70” ] zzgl. Materialkosten [... das ist die reguläre Akupunkturbehandlung bzw. eine Diagnose/Therapie mit Akupunktur-Vorbehandlung, mind. 30 Minuten]

Michael Benze
Zahnarzt
Borsteler Dorfstraße 9
27283 Verden (Aller)
Fon: 04231 64036
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