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2024

Deutsche Akademie für Akupunktur | DAA e.V.

Satzung DAA-B

Seit der Gründung des DAA-Berufsverbandes am 23.11.2013 ist es dessen Aufgabe, die Interessen der Akupunkturärzte gegenüber Krankenkassen, Ärztekammern und Politik zu vertreten. Ziel des Vereins ist es, berufspolitische Interessen wirksam zu vertreten und dabei insbesondere für die Anerkennung der verschiedenen Bereiche der Akupunktur und der ergänzenden Verfahren auch unter Einbeziehung der Regulationsmedizin / Ganzheitsmedizin zu werben.

Die Satzung der Deutschen Akademie für Akupunktur - Berufsverband
DAA-B e.V.

§ 1 Vereinszweck und -ziele

§ 1
Der Verein Deutsche Akademie für Akupunktur – Berufsverband e. V., mit Sitz in München, verfolgt die typischen Ziele eines Berufsverbandes. Der Verein soll im Vereinsregister München eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Berufsverbandes ist die Vertretung seiner Mitglieder im allgemeinen Geschäftsverkehr (z. B. Krankenkassen, Ärztekammern, Medien u.a.)

§ 3
Ziel des Vereins ist es, berufspolitische Interessen durchzusetzen und dabei insbesondere für die Anerkennung der verschiedenen Bereiche der Akupunktur
(Akupunktur mit Nadeln, mit Laserstrahlen u.a., Akupressur) und der ergänzenden Verfahren und Techniken (z.B. Trad. Chin. Medizin, andere trad. Verfahren aus dem
asiatischen Raum usw.) auch unter Einbeziehung der Regulationsmedizin / Ganzheitsmedizin zu werben.

§ 4
Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Verbreitung entsprechender Diplome zum Nachweis besonderer Kenntnisse.

§ 5
Der Verein dient dem Zusammenschluss von Medizinern in Deutschland. Er soll den Austausch aller Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem von ihm vertretenen Gebiet der
Medizin fördern und dabei die typischen Ziele eines Berufsverbandes verfolgen.

§ 6
Der Verein setzt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für seine Mitglieder fest und achtet auf die Anerkennung der im Verein geprüften Qualifikationen.
Diesbezüglich informiert der Verein im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit die Medien und sorgt für Transparenz.

§ 2 Wirtschaftlicher Zweck

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. das Ausbildungskomitee
c. der Vorstand.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, affiliierte, Ehren- und fördernde Mitglieder – alle diese werden vom Berufsverband nach innen und außen vertreten. Ordentliche Mitglieder sind qualifizierte Ärzte / Ärztinnen aus dem Aufgabenbereich des Vereins (nach Anerkennung durch den Vorstand).

a) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird von medizinisch Tätigen erworben, die sich in Ausbildung innerhalb des besonderen Aufgabenbereichs des Vereins befinden.
b) In medizinisch-beratender Funktion Tätige können auch als außerordentliche Mitglieder nach Prüfung durch den 1. Vorsitzenden aufgenommen werden.
c) Korrespondierende Mitglieder können alle medizinisch Tätige werden, die der Lehre des Vereins nahestehen. Die korrespondierende Mitgliedschaft ist weder mit dem aktiven noch mit dem passiven Wahl- und Stimmrecht verbunden.
d) Ausländische qualifizierte medizinisch Tätige können als affiliierte Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Affiliierte Mitglieder haben nur das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Üblicherweise werden alle Mitglieder der DAA e.V. durch eigenen Beschluss auch Mitglieder im DAA-B e.V. im Sinne einer Doppelmitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins besonders unterstützen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod

2. durch Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben zu Händen des 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt werden und zugehen.

3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b. wegen unehrenhafter Handlungen,
c. wegen vereinsschädigendem Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Dabei zählen die Ja-Stimmen bzw. die Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn in einem Schreiben des verhinderten Vorstandsmitgliedes an den 1. Vorsitzenden der Antrag auf Ausschluss mit klarem ja oder nein befürwortet oder abgelehnt wird. Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Sitzung anzuführen. Die Einladung zu dieser Sitzung muss mit einer Frist von 4 Wochen per Post - es gilt das Datum des Poststempels - zugestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Sitzung einzuladen. Ihm ist auf der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener zweiter Mahnung erfolgt. In dieser 2. Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Mitgliederversammlung

Üblicherweise wird die Mitgliederversammlung der DAA-B e.V. direkt im Anschluss an die Mitgliederversammlung der DAA e.V. abgehalten.
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das aktive und passive Stimmrecht wird nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ausgeübt.
Affiliierte Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Alle übrigen Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das Rederecht. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Post oder sicherer Email. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Ferner ist die Mitgliederversammlung in den Fällen einzuberufen, wenn ein Drittel der außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt. Sowohl der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anordnen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung, oder die Geschäftsordnung, oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäße anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Satzungsänderung kann nur mit zweidrittel Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung (außerordentliche oder ordentliche) ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Antragsteller müssen bei der MV persönlich anwesend sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes (Amtszeit 4 Jahre)
4. Wahl von einem Kassenprüfer und einem Ersatzkassenprüfer für den Verhinderungsfall (Amtszeit 1 Jahr)
5. jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
8. Auflösung des Vereins
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
10. Sonstiges

Der Kassenprüfer / Ersatzkassenprüfer darf dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse hat dieser Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 9 Ausbildungskomitee

Das Ausbildungskomitee wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Es erlässt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine gesonderte Ordnung, in der die Ausbildung, die Prüfungsordnung und die Einzelheiten für qualifizierende Diplome geregelt werden.

§ 10 Vorstand / Geschäftsführung / Vorstandsvergütung

Der Vorstand besteht aus dem 1. und zwei 2. Vorsitzenden (einer für den Bereich der Humanmedizin und einer für den Bereich der Zahnmedizin). Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer und Beisitzer. Vorstand, Schriftführer und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
Vorstand, Schriftführer und Beisitzer werden auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand und/oder Schriftführer und/ oder die Beisitzer aus wichtigem Grund abwählen, insbesondere, wenn der oder die Betroffenen den Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt haben oder das Ansehen des Vereins geschädigt haben. Der 1. Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vereins und hat für den Fall einer längeren Verhinderung für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Vorstandssitzungen: Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten durch einen der beiden 2. Vorsitzenden als Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat 21 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 10 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand, bzw. der erweiterte Vorstand, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern in einer Vorstandssitzung und zur Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt für die Vertretung genau bezeichnet ist. Die Vorstandsmitglieder können ihre Stimme zum Tagesordnungspunkt durch Briefwahl abgeben. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder einem Ersatzschriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Vorstandsvergütung: Jeweils jährlich beschließt die MV, dem 1. Vorsitzenden für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung vom Verein zu bezahlen. Für die aufgewendete Arbeitszeit – sowohl ärztlicher Art (z.B. Diplomprüfungen) als auch organisatorischer Art – ist eine sachgemäße Vergütung vom Verein zu bezahlen, die sich an den Einkommensverhältnissen von praktizierenden Ärzten orientiert. Dabei wird der § 4 der Satzung berücksichtigt

§ 11 Ehrenvorsitzende

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder wählen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist im § 12.1 bis 12.9 geregelt.

§ 12.1
Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der MV und insbesondere Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.
Der 1. Vorsitzende des Vereins leitet die MV, im Verhinderungsfall der Schriftführer.

§ 12.2
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Kurzprotokoll angefertigt. Das Kurzprotokoll der vorangegangenen MV wird jeweils vor Beginn der Folge-MV im Tagungssaal ausgelegt und dadurch veröffentlicht. Zu Beginn jeder MV wird auf dieses veröffentlichte Kurzprotokoll der vorangegangenen MV verwiesen. Einsprüche gegen das Protokoll der vorangegangenen MV sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen mit anschließender Diskussion und Abstimmung. Liegen keine Einsprüche vor, gilt das Protokoll der vorangegangenen MV auch ohne Aussprache als genehmigt.

§ 12.3
Zu den Tagesordnungspunkten ist eine Rednerliste zu führen. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. Abweichend von der Rednerliste hat der Vorsitzende das Wort zu erteilen:
a) Wenn jemand auf den satzungswidrigen Verlauf der Mitgliederversammlung aufmerksam machen will (Antrag zur Satzung).
b) Wenn jemand einen Antrag im Sinne des § 12.6 stellen will.

§ 12.4
Während der Versammlung können zu den Punkten der Tagesordnung und zum Gang der Verhandlungen Anträge gestellt werden.

§ 12.5
Werden zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge gestellt, so ist abgesehen von Anträgen nach § 12.6, die vor allen Anträgen Vorrang haben, über den weitestgehenden Antrag zunächst abzustimmen. Gegenanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen.

§ 12.6
Zur Straffung der Mitgliederversammlung können während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung folgende Anträge zum Gang der Verhandlung gestellt werden:
a) Antrag auf Schluss der Rednerliste
b) Antrag auf Schluss der Debatte
c) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
d) Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
e) Antrag auf Schluss der Mitgliederversammlung
Bei diesen o.g. Anträgen bekommt nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort. Dann muss sofort abgestimmt werden. Bei verschiedenen Anträgen dieses
Paragraphen, werden sie in der vorstehenden Reihenfolge bearbeitet. Findet ein Antrag keine Mehrheit, werden die weiteren Anträge dieses Paragraphen nicht mehr behandelt.

§ 12.7
Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt durch Handaufheben. Das Stimmverhältnis wird im Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gezählt werden nur die Ja- bzw. die Neinstimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12.8
Auf Antrag von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

§ 12.9
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere ordentliche bzw. außerordentliche Mitglieder vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer MV mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Bayerische Rote Kreuz mit Sitz in München.