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2024

Deutsche Akademie für Akupunktur | DAA e.V.

Satzung DAA

Der Verein Deutsche Akademie für Akupunktur e.V., mit Sitz in München, verfolgt seit seiner Gründung 1973 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Akupunktur und Aurikulomedizin. Unser Ziel ist es, Ärzte zum Akupunkturarzt und Aurikulotherapeuten auszubilden. Die Mitglieder der Akademie verstehen die Akupunktur und Aurikulomedizin als eine lebendige Wissenschaft, welche sich auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis ständig weiterentwickelt.

Die Satzung der Deutschen Akademie für Akupunktur | DAA e.V.

§ 1 Vereinszweck und -ziele

§ 1.1
Der Verein Deutsche Akademie für Akupunktur e.V., mit Sitz in München, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 1.2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Akupunktur und Aurikulomedizin.

§ 1.3
Ziel des Vereins ist es, Ärzte zum Akupunkturarzt und Aurikulotherapeuten auszubilden.
Die Mitglieder der Akademie verstehen die Akupunktur und Aurikulomedizin als eine lebendige Wissenschaft, welche auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis sich ständig weiterentwickelt.

§ 1.4
Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Erforschung der Akupunktur- und Aurikuloanalgesie.

§ 1.5
Der Verein dient dem Zusammenschluss von Akupunkturärzten und ärztlichen Aurikulotherapeuten in der Bundesrepublik Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Akupunktur und Aurikulomedizin fördern.

§ 1.6
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, sowie durch Vergabe von Forschungsaufträgen.
Der Verein setzt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Akupunkturärzte und Aurikulotherapeuten fest. Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt auch die Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen und Tagungen.
Als Publikationsorgan wird die Zeitschrift „Schmerz & Akupunktur“ herausgegeben.

§ 2 Wirtschaftlicher Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Ausbildungskomitee,
c) der Vorstand.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, affiliierte, Ehren- und fördernde Mitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind Akupunkturärzte und ärztliche Aurikulotherapeuten mit komplettem A-Diplom oder vergleichbarer Qualifikation (nach Anerkennung durch den Vorstand).

b) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird von allen Kandidaten erworben, die sich in Ausbildung zum Akupunkturarzt oder ärztlichen Aurikulotherapeuten befinden, sowie Nichtärzten, die aufgrund besonderer Verdienste um die Akupunktur und Aurikulomedizin aufgenommen werden können.

c) Heilpraktiker können nicht Mitglied werden und auch nicht an der Ausbildung der Akademie teilnehmen.

d) Korrespondierende Mitglieder können Akupunkturärzte / Aurikulotherapeuten und Wissenschaftler werden, die der Schule der Akademie nahe stehen. Die korrespondierende Mitgliedschaft ist weder mit dem aktiven noch mit dem passiven Wahl- und Stimmrecht verbunden.

e) Ausländische qualifizierte Akupunkturärzte und Aurikulotherapeuten können als affiliierte Mitglieder aufgenommen werden. Diese Mitglieder haben nur das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der Akupunktur und Aurikulomedizin besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch Tod,
2.) durch Austritt: Dieser ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben zu Händen des 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt werden und zugehen,
3.) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Dabei zählen die Ja-Stimmen bzw. die Nein-Stimmen. Stimmenthaltung bleiben unberücksichtigt.
Eine Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn in einem Schreiben des verhinderten Vorstandsmitgliedes an den 1. Vorsitzenden der Antrag auf Ausschluss mit klarem ja oder nein befürwortet oder abgelehnt wird.
Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Sitzung anzuführen. Die Einladung zu dieser Sitzung muss mit einer Frist von 4 Wochen per Post – es gilt das Datum des Poststempels – zugestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Sitzung einzuladen. Ihm ist auf der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener zweiter Mahnung erfolgt ist. In dieser zweiten Mahnung muss die Streichung von der Mitgliederliste angedroht werden.

4.) durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel, der die Zahlung des Mitglieds oder eines Dritten an den Verein über einen substanziellen Eurobetrag verfügte. Im Fall des Dritten trifft dies zu, soweit das Mitglied für die gegen den Dritten gerichtete Klageforderung verantwortlich ist, z.B. als für den beklagten Dritten verantwortlich Handelnder. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes wird durch den ersten Vorsitzenden festgestellt, ohne dass es insoweit einer Tätigkeit des erweiterten Vorstands oder sonstiger Gremien des Vereins bedarf.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das aktive und passive Stimmrecht wird nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ausgeübt. Affiliierte Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Alle übrigen Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das Rederecht.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung durch die Post unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Ferner ist die Mitgliederversammlung in den Fällen einzuberufen, wenn ein Drittel der außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Sowohl der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung, oder die Geschäftsordnung, oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Satzungsänderung kann nur mit zweidrittel Mehrheit aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung (außerordentliche und ordentliche) ist die Tagesordnung anzugeben.
Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und müssen begründet sein. Antragsteller müssen bei der MV persönlich anwesend sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl von drei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für den Verhinderungsfall; die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören;
5. jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
8. Auflösung des Vereins,
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
10.Sonstiges

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse hat dieser Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 9 Ausbildungskomitee

Das Ausbildungskomitee und die Ausbildungsleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Es erlässt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine gesonderte Ordnung, in der die Ausbildung zum Akupunkturarzt und Aurikulotherapeuten und die Prüfungsordnung geregelt wird.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen, den Verein nach außen nur im Auftrag des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten. Die Vertretung nach außen für den Fall der Verhinderung ist geregelt durch die Tatsache, dass jeweils ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r für den Bereich Humanmedizin und der/die andere für den Bereich Zahnmedizin zuständig ist. Der Schriftführer kann auch stellvertretender Vorstand sein.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung Beisitzer. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Zur Wahl als Beisitzer ist der Erwerb des D-Diplomes Voraussetzung.
Vorstand, Schriftführer und Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand und / oder den Schriftführer und / oder die Beisitzer aus wichtigem Grund abwählen, insbesondere, wenn der oder die Betroffenen den Grundsätzen des Vereins zuwider gehandelt haben oder das Ansehen des Vereins geschädigt haben.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vereins und hat für den Fall einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einladung hat 21 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 10 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern in einer Vorstandssitzung und zur Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Tagesordnungspunkt für die Vertretung genau bezeichnet ist. Die Vorstandsmitglieder können ihre Stimme zum Tagesordnungspunkt durch Briefwahl abgeben.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder einem Ersatzschriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Ehrenamtlichkeit steht nicht entgegen, dass aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand bzw. nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch ein oder mehrere Mitglied/er des erweiterten Vorstands durch eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit entschädigt wird/werden.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung und ist Bestandteil der Satzung.

§ 11.1
Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.
Der 1. Vorsitzende der Akademie leitet die MV, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

§ 11.2
Das Kurzprotokoll der MV wird jeweils in der Vereinszeitschrift veröffentlicht. Zu Beginn jeder MV wird auf das veröffentlichte Kurzprotokoll der vorangegangenen MV verwiesen. Einsprüche gegen das Protokoll der vorangegangenen MV sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen mit anschließender Diskussion und Abstimmung. Liegen keine Einsprüche vor, gilt das Protokoll der vorangegangenen MV auch ohne Aussprache als genehmigt.

§ 11.3
Zu den Tagungsordnungspunkten ist eine Rednerliste zu führen. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. Abweichend von der Rednerliste hat der Vorsitzende das Wort zu erteilen:
Wenn jemand auf den satzungswidrigen Verlauf der Mitgliederversammlung aufmerksam machen will (Antrag zur Satzung).
Wenn jemand einen Antrag im Sinne des § 11.6 stellen will.

§ 11.4
Während der Versammlung können zu den Punkten der Tagesordnung und zum Gang der Verhandlungen Anträge gestellt werden.

§ 11.5
Werden zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge gestellt, so ist abgesehen von Anträgen nach § 11.6, die vor allen Anträgen Vorrang haben, über den weitestgehenden Antrag zunächst abzustimmen. Gegenanträge sind zuerst zur Abstimmung zu stellen.

§ 11.6
Zur Straffung der Mitgliederversammlung können während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung folgende Anträge zum Gang der Verhandlung gestellt werden:
Antrag auf Schluss der Rednerliste
Antrag auf Schluss der Debatte
Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
Antrag auf Schluss der Mitgliederversammlung
Bei diesen o.g. Anträgen bekommt nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort. Dann muss sofort abgestimmt werden. Bei verschiedenen Anträgen zu diesem Paragraphen werden sie in der vorstehenden Reihenfolge bearbeitet. Findet ein Antrag keine Mehrheit, werden die weiteren Anträge zu diesem Paragraphen nicht mehr behandelt.

§ 11.7
Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt durch Handaufheben. Das Stimmverhältnis wird im Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Gezählt werden nur die Ja- bzw. die Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11.8
Auf Antrag von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

§ 11.9: Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden oder rechtswirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Bayerische Rote Kreuz mit Sitz in München, das das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.